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§ 6 Gewährleistung
(1) Sind die Arbeiten mangelhaft ausgeführt oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften, so ist das Schreibbüro nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers zum Ersatz oder zur Nachbesserung berechtigt.
(2) Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(3) Offensichtliche Mängel müssen in jedem Fall dem Schreibbüro unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Arbeiten, schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Arbeiten sind dem Schreibbüro in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zu übergeben.
(4) Überlassene Datenträger sind unverzüglich nach Erhalt auf deren technisch einwandfreien Zustand zu überprüfen; Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Schreibbüro aus.
§ 7 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen das Schreibbüro als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Im übrigen gelten vorrangig die schriftlichen Vereinbarungen des Schreibbüros bei Übergabe der Arbeiten. Bei der Übergabe sensibler Datensätze, die dem Auftraggeber nur in einfacher Form vorliegen, setzt das Schreibbüro voraus, dass der Auftraggeber hiervon entweder nur Kopien an das Schreibbüro weiterleitet oder entsprechende Ablichtungen zur eigenen Sicherheit in seinen Unterlagen bereithält.
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