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§ 8 Eigentumsvorbehalt
Das Schreibbüro behält sich das Eigentum an dem Auftragsgegenstand bis zur Erfüllung aller Forderungen des Schreibbüros gegen den Auftraggeber vor.
§ 9 Zahlung
(1) Die Vergütung wird, unabhängig von einem vereinbarten Zahlungstermin oder von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem Ermessen des Schreibbüros geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Alle Zahlungen haben direkt an das Schreibbüro zu erfolgen, Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht des Schreibbüros nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln berechtigt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schreibbüro über den Betrag verfügen kann.
(2) Die Vergütung ist grundsätzlich bei Abholung der Arbeiten fällig und – falls nicht schriftlich anderweitig vereinbart – sofort zu zahlen.
(3) Das Schreibbüro ist berechtigt, einen angemessenen Kostenvorschuss in Höhe von bis zu 50% der zu erwartenden Auftragssumme bereits bei Erteilung des Auftrages einzufordern.
(4) Das Schreibbüro ist trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist das Schreibbüro berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückhaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder unstreitig sind.
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